
Unter Kosten des Insolvenzverfahrens versteht {§|54|inso|juris} Insolvenzordnung (InsO) 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; 2. die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die Deckung dieser Kosten ist Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, {
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kosten_des_Insolvenzverfahrens
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